Smart Glasses verbinden klassische Brillen mit Kamera, Mikrofon und KI-Funktionen. Im Arbeitsalltag können dadurch schnell personenbezogene Daten verarbeitet werden. Problematisch ist dabei insbesondere, dass für die Betroffenen teilweise nur schwer erkennbar ist, ob sie gerade von einer solchen Brille aufgenommen werden. Für Unternehmen stellt sich deshalb zunehmend die Frage, wie mit Smart Glasses im Arbeitsalltag umzugehen ist, insbesondere wenn sie von Mitarbeitenden genutzt werden.
Aktueller Anlass: Prüfbericht des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI)
Am 10.09.26 hat der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit einen technischen und datenschutzrechtlichen Prüfbericht zu den Smart Glasses der Marke Ray-Ban veröffentlicht. Untersuchungsgegenstand der Prüfung war vor allem die Erkennbarkeit von Aufnahmen durch die Brillen.
Der HmbBfDI sieht die Aufnahme von Personen außerhalb des engen privaten Umfelds grundsätzlich kritisch. Nach seiner Einschätzung können die Transparenzanforderungen der DSGVO bei Smart Glasses häufig nicht erfüllt werden. Dadurch könne eine informierte Einwilligung betroffener Personen in der Praxis regelmäßig nicht wirksam eingeholt werden. Die Behörde geht deshalb davon aus, dass entsprechende Aufnahmen außerhalb weniger Ausnahmefälle häufig nicht zulässig sein werden. Wichtig ist jedoch, dass der HmbBfDI kein generelles Verbot von Smart Glasses ausspricht. Die datenschutzrechtliche Bewertung hängt weiterhin vom jeweiligen Anwendungsfall und den konkret verarbeiteten Daten ab.
Was bedeutet diese Diskussion für Unternehmen?
Wenn Sie beispielsweise feststellen, dass einer Ihrer Mitarbeitenden Smart Glasses trägt, muss dies nicht sofort untersagt werden. Es geht zunächst darum, zu klären:
- Welches Gerät verwendet wird,
- Welche Funktionen aktiviert sind,
- Ob es einen beruflichen Zweck für die Nutzung gibt,
- Welche Personen aufgenommen werden und
- Ob Daten gespeichert oder an Cloud-Dienste übermittelt werden.
Anschließend kann die konkrete Verarbeitung datenschutzrechtlich bewertet werden. Betroffene Personen können dann gegebenenfalls informiert werden und bei sensiblen Bereichen kann die Nutzung der Brille, wenn nötig eingeschränkt oder untersagt werden. Problematisch ist grundsätzlich nicht die Brille selbst, sondern was mit ihr im konkreten Einsatz verarbeitet wird.
Wir empfehlen, dass Sie Ihren Datenschutzbeauftragten (DSB) frühzeitig in diesen Prozess einbinden.
In Einzelfällen kann an dieser Stelle auch eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) notwendig sein. Ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist, hängt vom konkreten Verarbeitungsvorgang ab. Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die eingesetzte Technik zu einer systematischen Beobachtung von Personen führt oder aufgrund der Art, des Umfangs oder der Zwecke der Verarbeitung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen besteht.
Unsere Handlungsempfehlung
Folgende Maßnahmen empfehlen wir Ihnen im Umgang mit Smart Glasses:
- Klare interne Regeln zur Nutzung festlegen,
- Sensible Bereiche definieren, in denen die Nutzung dann gegebenenfalls nicht oder nur eingeschränkt erlaubt ist,
- Mitarbeitende für das Thema sensibilisieren und
- Erforderliche Datenschutzmaßnahmen und deren Umsetzung dokumentieren.
Wichtig ist also vor allem, dass Smart Glasses im Unternehmen nicht automatisch vollständig verboten werden müssen. Sie können allerdings neue und teilweise schwer erkennbare Datenverarbeitungen ermöglichen, weshalb Unternehmen nicht erst reagieren sollten, wenn bereits eine Beschwerde eingegangen oder ein Datenschutzvorfall eingetreten ist. Bei geplanter oder bereits bestehender Nutzung sollte der konkrete Anwendungsfall frühzeitig gemeinsam mit dem DSB geprüft werden.
